Landesrecht Rheinland-Pfalz
2019-6-24 · Recherche juristischer Informationen. Gem. § 35 Abs. 1 GemHVO sind bei Vermögensgegenständen des Anlagevermögens, deren Nutzung zeitlich begrenzt ist, die Anschaffungs- oder Herstellungskosten um planmäßige Abschreibungen zu vermindern.